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EU-Parlament nimmt Bericht zur Barrierefreiheit im Plenum an

Der Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlamentes hatte am 25. April 2017 den Bericht des zuständigen Berichterstatters Morten Løkkegaard (DK, ALDE) zum Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie zur „Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ angenommen.

Allerdings hatte sich die S&D-Fraktion bei dieser Abstimmung enthalten während gleichzeitig entschieden worden war, die (separate) Abstimmung über das notwendige Mandat für die Trilogverhandlungen im EP-Plenum abzuhalten. Im Vorfeld dieser Abstimmung, die am 14. September 2017 stattfand, wurden nun neue Änderungsanträge eingebracht, von denen einige angenommen wurden.

Die Parlamentsposition stellt sich jetzt wie folgt dar (die Änderungen zur ursprünglichen Abstimmung im Ausschuss sind deutlich gemacht):

  • Ausnahme für Kleinstunternehmen: Kleinstunternehmen (mit bis zu 9 Beschäftigten) sollen pauschal von der Richtlinie ausgenommen sein, um die Belastung sehr kleiner Unternehmen möglichst gering zu halten. Damit wären ein großer Teil der (Online-)Händler in Deutschland (ca. 622.000 Kleinstunternehmen) von den Vorschriften nicht betroffen.
  • Entlastung für KMU: Unternehmen bis 250 Mitarbeiter fallen zwar unter die Richtlinie, werden aber durch den Parlamentstext deutlich entlastet: Artikel 12 schützt Unternehmen durch eine Ausnahmeregelung vor unverhältnismäßigen Belastungen, war aber bisher so formuliert, dass der Nachweis über eine solche Belastung nur mit großem Aufwand erbracht werden konnte. Nun sollen kleine und mittlere Unternehmen von der aktiven Meldepflicht (einer solchen Ausnahme) gegenüber der zuständigen Marktüberwachungsbehörde befreit werden und müssen der Behörde nur noch auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen können. Auch für KMU soll nun doch – wie auch für größere Unternehmen – die aktive Meldepflicht gelten. Allerdings muss die Bewertung und der Nachweis über die unverhältnismäßige Belastung nur auf Verlangen der Behörden vorgelegt werden.
  • Keine Rückrufe wegen mangelnder Barrierefreiheit: Sämtliche Referenzen zur aus dem Themenbereich Produktsicherheit bekannten CE-Kennzeichnung wurden aus dem Text gestrichen. Damit sollen Produkte, welche die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, nicht zurückgerufen werden müssen. Das Produkt stelle schließlich keine Gefahr für die Sicherheit der Verbraucher dar oder sei umweltschädlich. Dennoch sollen Hersteller, wenn sie die Vorschriften nicht einhalten, mit Sanktionen belegt oder verpflichtet werden, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
  • Anwendungsbereich:
    • Der Online-Handel ist nach wie vor im Anwendungsbereich enthalten. Das bedeutet voraussichtlich z.B. dass Schriftgrößen und Kontraste anpassbar sein und Bilder beschrieben werden müssen. Der Parlamentstext listet allerdings nur grundsätzliche funktionale Anforderungen auf und keine spezifischen technische Vorgaben für Online-Shops. Die konkreten Details werden erst nach Verabschiedung der Richtlinie in einem Standard festgelegt.
    • Nichtsdestotrotz wurde im Gesetzestext nun bereits aufgelistet, welche Bestandteile einer Webseite nicht barrierefrei gestaltet werden müssen. Darunter fallen z.B. Inhalte, die von Drittparteien zur Verfügung gestellt werden (third party content) oder Archiv-Inhalte, die nach Inkrafttreten der Richtlinie nicht aktualisiert oder überarbeitet werden.
    • Die Richtlinie soll nur für Produkte und Dienstleistungen gelten, die auf die Nutzung durch Verbraucher ausgerichtet sind. Das B2B-Geschäftsverhältnis ist also nicht betroffen.
    • Nach einer Änderung sind nun auch stationäre Händler teilweise von der Richtlinie betroffen, da Zahlungsterminals explizit in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden. D.h. sobald die Richtlinie umgesetzt und in Kraft getreten ist, müssen diese Terminals (ebenfalls auf Grundlage eines Standards) barrierefrei sein, was voraussichtlich zu Umrüstungen führen wird (sehen Sie dazu auch den nächsten Punkt).
  • Zusätzliche Übergangszeit: Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie müssen Unternehmen die (zwischenzeitlich in nationales Recht umgesetzten) Bestimmungen befolgen. Es soll nun jedoch ein weiterer Übergangszeitraum geschaffen werden, in dem Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen können, die von ihnen bereits vorher eingesetzt wurden. Dieser Zeitraum soll weitere fünf Jahre betragen, bzw. bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer dieser Produkte (z.B. Selbstbedienungsterminals). Diese Änderung ist für den Handel beachtenswert, da nun auch Zahlungsterminals unter die Richtlinie fallen, aber von diesem zusätzlichen Übergangszeitraum profitieren.
  • Bauliche Umwelt: Für bestimmte Dienstleistungen (z.B. Transport, Telekommunikation, Banken - nun auch Tourismus und Gastgewerbe) wurde der Anwendungsbereich der Barrierefreiheitsanforderungen von der reinen Dienstleistung auf die bauliche Umwelt erweitert, sodass betroffene Personen nicht von der baulichen Umwelt, daran gehindert werden die barrierefreie Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Damit müssen auch Geschäftsräume (von Banken oder Hotels) oder Bahnhöfe barrierefrei gestaltet sein. Allerdings gilt dies nur für Neubauten oder im Falle substanzieller Renovierungen. Der Einzelhandel ist davon nicht betroffen.

 

Hintergrund: Mit der Richtlinie sollen harmonisierte Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen auf EU-Ebene festgelegt und nationale Maßnahmen auf dem Gebiet der Barrierefreiheit harmonisiert bzw. ggf. geschaffen werden. Die Kommission hält dies für erforderlich, um Hindernisse im grenzüberschreitenden Handel abzubauen bzw. zu vermeiden. Gleichzeitig soll so das Angebot an barrierefreien Produkten verbessert werden.

Die betroffenen Produkte und Dienstleistungen umfassen unter anderem:

  • Computer,
  • Telefone und Fernsehgeräte,
  • E‑Books und den Online-Handel.

Bewertung: Wir konnten durch unser Lobbying an diesem Text substanzielle Verbesserungen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission erreichen, insbesondere die Ausnahme für Kleinstunternehmen sowie die Beschränkung der Richtlinie auf den B2C-Geschäftsverkehr. Nun gilt es das Erreichte im weiteren Verlauf zu verteidigen. Im Hinblick auf die Ratsposition und den folgenden Trilog werden wir zudem weiter versuchen, Erleichterungen für alle Unternehmen zu erreichen, z.B. durch eine Verlängerung der Umsetzungs- und Übergangsfristen und durch weitere Klarstellungen bei den tatsächlich umzusetzenden Barrierefreiheitsanforderungen.

Auch wenn der Rat sich noch nicht positioniert hat, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich, dass der E-Commerce noch aus dem Anwendungsbereich gestrichen wird. Es ist daher ratsam, dass sich Online-Händler bereits jetzt Gedanken machen, wie ihr Onlineshop barrierefrei gestaltet werden kann, um die Zeit bis zum Inkrafttreten der Richtlinie effektiv zu nutzen.

Nächste Schritte: Rat und Parlament müssen sich gemeinsam auf einen Text einigen, um das Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss zu bringen. Der Rat ist sehr zögerlich in seinem Vorgehen, eine gemeinsame Ratsposition ist auch fast zwei Jahre nach Veröffentlichung des Kommissionsvorschlages noch nicht absehbar. Sobald der Rat seine Position festgelegt hat werden die Trilogverhandlungen beginnen. Das Datum für die finale Abstimmung im EP-Plenum steht dementsprechend noch nicht fest.