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New Deal for Consumers: Neue Strafen, Sammelklagen & Transparenzvorgaben

Die EU-Kommission präsentiert mit dem "New Deal for Consumers" Gesetzesvorschläge zur grundlegenden Überarbeitung des Verbraucherschutzes. 

Die Europäische Kommission führte in den vergangenen Jahren einen sog. Fitness-Check der bestehenden EU-Verbraucherschutzgesetzgebung durch, um zu überprüfen, ob die Bestimmungen noch auf dem neuesten Stand sind, ihren Zweck erfüllen oder etwaige Änderungen vorgenommen werden müssen. Im Juni 2017 wurden die Resultate dieser Untersuchung vorgestellt. Bereits damals kam man zu dem Schluss, dass die vorhandenen Richtlinien zwar weiterhin zweckdienlich sind, dass aber bei Verstößen gegen materiell-rechtliche Bestimmungen eine verschärfte Durchsetzung erfolgen müsse. Gestern präsentierte die Kommission nun mit einem Gesetzespaket das legislative Ergebnis und den Abschluss dieses Bewertungsverfahrens.

Das Paket (genannt: „New Deal for Consumers“) besteht aus zwei Gesetzesvorschlägen:

  1. Einer Omnibus-Richtlinie mit gezielten Änderungen an vier bestehenden Richtlinien aus dem Bereich des Verbraucherschutzes, der Richtlinie 2005/29/EWG über unlautere Geschäftspraktiken, der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU, der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln und der Richtlinie 98/6/EG über Preisangaben. Die meisten Anpassungen beziehen sich hierbei auf die ersten beiden Richtlinien.
  2. Einer Komplettrevision der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen, welche diese zu einem Instrument für Sammelklagen ausbaut.

Zu den für den Handel wichtigsten Aspekten der beiden Vorschläge:

1. Omnibus-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung des EU-Verbraucherrechts 

  • Harmonisierte Strafen bei Verbraucherrechtsverstößen (Artikel 1 Absatz 5, Art. 2 Abs. 10, Art.3 & Art. 4): Die Kommission stellt fest, dass die verfügbaren Strafen für Verbraucherrechtsverstöße in der EU stark variieren. Daher soll in alle vier Richtlinien aufgenommen werden, dass Staaten für einen sog. „weitereichenden Verstoß“ wie in der CPC-Verordnung 2017/2394/EU definiert (sprich einem Verstoß, der Verbraucher in mind. zwei weiteren Mitgliedstaaten betrifft, als jenem, in dem ein Verstoß seinen Ursprung hatte bzw. als jenem, in dem der Händler niedergelassen ist) maximale Geldbußen von mindestens 4 Prozent des kumulierten Umsatzes in den betroffenen Ländern im nationalen Recht festschreiben müssen. Um die Einheitlichkeit der Strafen besser zu garantieren, sollen die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über eine Geldbuße sowie über deren Höhe bestimmte Kriterien berücksichtigen, wie die Dauer des Verstoßes, die Anzahl der betroffenen Verbraucher, etwaige Maßnahmen des Händlers zur Minimierung des Verbraucherschadens oder relevante vorherige Verstöße. Die Einnahmen aus den gezahlten Geldstrafen sollen zudem Verbraucherinteressen zu Gute kommen, z.B. indem Mitgliedstaaten sie nutzen, um den Verbraucherschutz zu stärken.
  • Recht auf individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher (Art. 1 Abs. 4): Bei Verletzungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sollen für Verbraucher individuelle Abhilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen, konkret die Möglichkeit zur Vertragsbeendigung bzw. zum Verlangen von Schadensersatz (sollte kein Vertrag geschlossen worden sein).
  • Erleichterungen für Online-Händler: In die Verbraucherrechterichtlinie, sollen folgende Erleichterungen für Händler aufgenommen werden:
    • Bei den zwingenden vorvertraglichen Informationen zur Identität des Händlers (Postadresse, Email, etc.) ist eine Angabe der Faxnummer nicht länger nötig. Statt einer E-Mail-Adresse sollen nun auch andere Möglichkeiten der Online-Kommunikation (z.B. Chats wie WhatsApp) angegeben werden können (Art. 2 Abs. 3).
    • Beim Abschluss eines Vertrages per Telefon oder SMS muss auf Grund des begrenzten Platzes bzw. der begrenzten Zeit kein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden. Es reicht dann aus, das Formular, z.B. auf der Händlerwebseite anzugeben (Art. 2 Abs. 6).
    • Der Händler kann bei einem Widerruf die Erstattung der Kosten an den Verbraucher solange zurückhalten, bis das Produkt auch bei ihm zur Prüfung eingetroffen ist (Art. 2 Abs. 7).
    • Bei einem über das Notwendige hinaus gehenden Gebrauch der Ware durch den Verbraucher wird ein Widerruf des Kaufs ausgeschlossen, um den Missbrauch dieser Regelung einzudämmen (Art. 2 Abs. 9).
  • Mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen:
    • Werden bei einer Suche auf einem Marktplatz, einer Suchmaschine oder einer Preisvergleichswebseite auch bezahlte/beworbene „Suchresultate“ aufgeführt und diese nicht deutlich gekennzeichnet bzw. von den organischen Suchergebnissen abgegrenzt, soll dies zukünftig als unlautere Geschäftspraktik gelten (Art. 1 Abs. 6).
    • Die Verbraucherrechterichtlinie soll um folgende Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen ergänzt werden (Art. 2 Abs. 4):
      • Angabe über die für das Ranking von Produkten verwendeten Kriterien bei einer Suche durch den Verbraucher.
      • Klarstellung, ob der Anbieter eines Produktes ein Händler ist (oder eine Privatperson). Diese Information muss die anbietende Drittpartei zur Verfügung stellen.
      • Information darüber, ob EU-Verbraucherrecht auf die Transaktion angewendet wird (was bei einem C2C-Verkauf nicht der Fall ist).
      • Klarstellung, darüber wer genau der für die Einhaltung der Verbraucherrechte verantwortliche Vertragspartner ist (in Abgrenzung zum Marktplatz).
  • Verbot von Doppelqualitäten von Produkten (Art. 1 Abs. 2): Eine gleichlautende Vermarktung eines Produktes, das in verschiedenen Versionen in mehreren Mitgliedstaaten verkauft wird und dabei signifikant unterschiedliche Zusammensetzungen oder Charakteristika aufweist, soll als unlautere Geschäftspraktik gelten und verboten sein. Die zuständigen Behörden sollen hier jeweils eine Einzelfallanalyse vornehmen und dabei auch berücksichtigen, ob die Unterschiede (in der Zusammensetzung) für den Verbraucher einfach festzustellen sind. Zudem werden im Erwägungsgrund 43 einige legitime Gründe aufgeführt, warum Händler Produkte durchaus an verschiedene, geografische Märkte anpassen dürfen, wie z.B. die (saisonale) Verfügbarkeit bestimmter Zutaten/Rohmaterialien oder bestimmte Verbraucherpräferenzen.

Weitere Änderungen, auf die wir an dieser Stelle nicht eingehen, betreffen das Angebot von kostenlosen Online-Diensten (z.B. Speicherdienste, Social Media) sowie die Regelung von Haustürgeschäften.

>> Zum Gesetzesvorschlag (auf Englisch)

2. Revision der Richtlinie über Unterlassungsklagen COM (2018) 184 final

Der Kern der Neufassung der Unterlassungsklagerichtlinie besteht in einer Erweiterung des Anwendungsbereichs um kollektive Schadensersatzklagen in allen Bereichen des EU-Verbraucherrechtes (ca. 60 Richtlinien und Verordnungen aus den Bereichen Geoblocking, Gewährleistung, Ökodesign, Datenschutz, etc.). Der Entwurf der EU-Kommissarin für Justiz und Verbraucherschutz, Věra Jourová, geht somit deutlich über die Pläne des BMJV für eine Musterfeststellungsklage hinaus. So sollen "klagebefugte Einrichtungen" wie Verbraucherverbände künftig in der ganzen EU stellvertretend für Geschädigte auf Unterlassung oder Schadenersatz klagen können. Ein Mandat brauchen sie dafür zunächst nicht, sie dürfen aber nicht profitorientiert arbeiten und müssen ihre Finanzierung offenlegen.

  • Abkehr vom „opt in“-Grundsatz (Art. 3 Abs. 4, Art. 4 Abs. 1): Die EU-Kommission hat sich in ihrer Empfehlung zum kollektiven Rechtsschutz aus 2013 eindeutig zum Opt-in-Modell bekannt. Dieses Modell erstreckt die Wirkung eines Urteils nicht auf Anspruchsinhaber, die nicht ausdrücklich ihre Beteiligung am Verfahren erklärt haben. Der nun veröffentlichte Vorschlag der EU-Kommission enthält an keiner Stelle die Verankerung dieses Grundsatzes. Es ist demnach nicht notwendig, dass klagende Einrichtungen verpflichtet werden, die durch sie vertretenden Opfer zu identifizieren („opt out“-Klage). Damit wäre für das EU-Modell ein ausdrückliches Mandat einzelner Verbraucher nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung für eine Klage.
  • Klagebefugte Einrichtungen und deren Finanzierung (Art. 4 & Art. 7): Die Mitgliedstaaten sollen klagebefugte Einrichtungen ernennen und sich dabei an folgende Kriterien halten: 1) die Einrichtung muss ordnungsgemäß nach nationalem Recht konstituiert sein, 2) sie muss ein legitimes Interesse an der Einhaltung von Verbraucherrecht nachweisen können und 3) sie darf nur einen gemeinnützigen (also keinen profitorientierten) Charakter haben. Primär sollen unabhängige öffentliche Einrichtungen und Verbraucherverbände (auch EU-weit) klagebefugt sein (Art. 4 Abs. 3). Wirtschaftsverbände werden hier entgegen vorheriger Versionen des Textes nicht mehr ausdrücklich genannt. Die Mitgliedstaaten sollen regelmäßig überprüfen, ob die Einrichtungen die genannten Kriterien noch erfüllen. Gerichte sollen außerdem prüfen können, ob der jeweilige Zweck einer bestimmten Einrichtung die entsprechende Klage auch wirklich rechtfertigt (Art. 4 Abs. 5). Schließlich sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jede klagebefugte Einrichtung auch in jedem anderen Mitgliedstaat eine Klage einreichen kann (Art. 16 Abs. 1). Zu den weiteren „Schutzmechanismen“ bzgl. klagebefugter Einrichtungen zählt auch, dass diese nachweisen müssen, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel für eine Klage verfügen (Art. 7 Abs. 1). Dabei können die Kläger auch durch Dritte mitfinanziert werden. Drittfinanzierer dürfen die Entscheidungen der klagenden Einrichtung jedoch nicht beeinflussen und Konkurrenten des betroffenen Unternehmens dürfen sich an der Finanzierung nicht beteiligen. Gericht sollen die Finanzierung durch Dritte prüfen können.
  • Klageszenarien: Klagebefugte Einrichtungen sollen mehrere Möglichkeiten habe, eine Kollektivklage anzustrengen.
  • Unterlassung (Art. 5): Als vorübergehende Maßnahme kann zunächst ganz klassisch auf Unterlassung geklagt werden (Art. 5. Abs. 2a). Alternativ kann aber auch eine Klage vorgebracht werden, die nicht nur auf Unterlassung abzielt, sondern gleichzeitig darauf, einen tatsächlichen Verbraucherrechtsverstoß festzustellen (Art. 5. Abs. 2b). Bei beiden Verfahren ist kein Mandat vonseiten der mutmaßlich geschädigten Verbraucher notwendig, auch der Verlust oder Schaden muss nicht nachgewiesen werden.
  • Entschädigung (Art. 6): Es kann zwischen drei Fällen unterschieden werden. Im einfachsten Fall ist die Zahl der Betroffenen bekannt und sie haben vergleichbaren Schaden erlitten (Art. 6 Abs. 3a). Hier können Verbände auf eine Entschädigung (u.a. Schadensersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung, etc.) klagen. Ein Mandat brauchen sie zunächst nicht. In einem zweiten Szenario ist der Streitwert so gering, dass die Zahlung von Schadenersatz an die Verbraucher unverhältnismäßig wäre (Art. 6 Abs. 3b). Auch hier wird kein Mandat benötigt. Wird ein Unternehmen dazu verurteilt, entstandenen Schaden auszugleichen, soll das Geld an gemeinnützige Zwecke fließen. Im dritten Szenario ist eine Sammelklage nur bedingt möglich. Es geht um komplexe Fälle, bei denen die Zahl der Geschädigten unklar und der individuelle Schaden sehr verschieden ist. Nationale Gerichte sollen dann zwar entscheiden können, dass EU-Recht verletzt wurde. Geschädigte müssten ihren Schadenersatz aber selbst einklagen und könnten sich auf das Gerichtsurteil berufen.
  • Aufweichung des „Loser pays“-Prinzips (Art. 15): Am verbreiteten Grundsatz, dass der Unterlegene eines Verfahrens die Kosten zu tragen hat, wird nicht festgehalten, sondern es werden deutliche (finanzielle) Erleichterungen – ausschließlich – für den Kläger vorgesehen. So sollen die Mitgliedstaaten festlegen können, dass für Kläger bei kollektiven Schadensersatzklagen die Gerichtsgebühren reduziert werden können bzw. diese dafür aus öffentlichen Geldern eine Förderung bekommen. Damit werden Anreize gesetzt, dass Gerichtsprozesse ohne finanzielle Risiken angestrebt werden könnten, so dass letztlich bedenkenlos geklagt wird und die Gerichte mit offensichtlich unbegründeten Klagen überhäuft werden.
  • Information der Geschädigten (Art. 9): Der Text sieht vor, dass jeder einzelne (möglicherweise) betroffene Verbraucher durch das beschuldigte Unternehmen und auf dessen Kosten über die abschließende Entscheidung in einem Verfahren zu informieren ist.
  • Offenlegung von Beweismitteln (Art. 13): Die hier vorgesehene Regelung geht von einer Informationsasymmetrie aus und fordert den Beklagten auf, etwaige begünstigende Beweise gegenüber dem Kläger offen zu legen. Dies entspricht dem US-amerikanischem Discovery-Verfahren, welches der europäischen Rechtstradition widerspricht, dass der derjenige, der eine Behauptung aufstellt, diese auch zu beweisen hat.
  • Hemmung (Art. 11): Die verjährungshemmende Wirkung soll mit Einreichen der Sammelklage eintreten.

>> Zum Gesetzesvorschlag

Allgemeine Bewertung 

Die wenigen, punktuellen Verbesserungen für Händler, sind leider in der Praxis nicht derart signifikant, als dass sie die überwiegend negativen Aspekte der beiden Vorschläge annähernd kompensieren könnten. Harmonisierte, umsatzbasierte, EU-weite Strafen von mindestens 4% würden den Handel mit seinen geringen Margen besonders hart treffen. Zudem sind behördliche Strafen bei Verbraucherrechtsverstößen dem effizient funktionierenden System der privaten Rechtssetzung in Deutschland fremd und stellen einen Systembruch dar. Die Durchsetzung des Verbraucherrechtes sollten den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Die Tatsache, dass es keine Strafen gibt oder diese gering ausfallen, bedeutet nicht, dass das Recht nicht effektiv durchgesetzt wird.

Solche Strafen würden zukünftig auch bei einem Verstoß gegen das Verbot von Doppelqualitäten verhängt werden können. Dabei sind Stakeholder zur Diskussion über Doppelqualitäten von Produkten weder befragt worden, noch existiert eine vernünftige Einordnung der Tragweite solcher mutmaßlicher Praktiken sowie der möglichen Folgen eines solchen Verbotes. Das Joint Research Center (JRC) der EU-Kommission entwickelt zur Zeit (unter der maßgeblichen Mithilfe des Handels) eine objektive, wissenschaftliche Methodologie, auf deren Basis bis Herbst 2018 erste Vergleichstests von Produkten durchgeführt und Ergebnisse erarbeitet werden sollen. Davor, auf der Basis von Vermutungen, bereits Regulierung anzustoßen ist rein politisch motiviert. Zumal Artikel 6 der Richtlinie eine Irreführung der Verbraucher in Zusammenhang mit der Zusammensetzung eines Produkts bereits verbietet. Daher hatte sich die Kommission auch im Herbst 2017 entschieden nur Leitlinien für die nationalen Behörden zur veröffentlichen, zur Auslegung des existierenden und damals als ausreichend angesehenen Gesetzesrahmens. Warum sich diese Position der Kommission nun schlagartige geändert hat, ist nicht nachvollziehbar.

Das vorgeschlagene Modell zur Einführung einer Sammelklage lehnen wir ausdrücklich ab, da hier eine gefährlich Abkehr vom „opt-in“-Prinzip vollzogen wird. Repräsentative Schadensersatzklagen müssen als Voraussetzung haben, dass die Verbraucher bekannt sind. Zudem sollte die Definition einer klagebefugte Einrichtung entgegen des Vorschlags EU-weit einheitlich und streng geregelt sein, um zu verhindern, dass einzelne Mitgliedstaaten den EU-Markt für eine Klageindustrie öffnen. Der HDE lehnt Sammelklagen nicht kategorisch ab, will das neue Klageinstrument für Verbraucher und Wirtschaft aber sinnvoll und verträglich gestalten. Die EU-Kommission sollte daher wie auch die Bundesregierung den Vorschlag prüfen, die Klagebefugnis einer öffentlich-rechtlichen Institution wie beispielsweise dem Bundesamt der Justiz zu übertragen.

Nächste Schritte

Die Vorschläge werden nun an Rat und Parlament übermittelt, die sich gemeinsam auf einen Text einigen müssen, um das Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss zu bringen. Die Arbeit wird sicherlich noch vor der Sommerpause Fahrt aufnehmen. Die durchschnittliche Dauer eines EU-Gesetzgebungsverfahrens beträgt allerdings 16 Monate. Somit kann bei beiden Richtlinienvorschlägen kaum mit einem Abschluss des Verfahrens vor der Europawahl Ende Mai 2019 gerechnet werden. Es sei jedoch daran erinnert, dass es auf EU-Ebene keine Diskontinuität gibt und die Verfahren nach den Wahlen fortgeführt werden.