Sie orientieren sich verstärkt Richtung Versandhandel? Dann wird das Verpackungsgesetz (VerpackG) für Sie relevant, denn Versandverpackungen müssen vom Inverkehrbringer persönlich entpflichtet werden. Wir zeigen Ihnen, welche Pflichten beim Paketversand entstehen und wie Sie diese unkompliziert abhaken.
Der HDE Erfahrungsaustausch am 01.03 2021 mit Ida Schlößer von Lizensero, behandelte das Thema: Zusammen packen wir das – So navigieren Sie sich durchs Verpackungsgesetz.
Wer in Deutschland Verpackungen befüllt und an den Endverbraucher abgibt, trägt nach dem Verursacherprinzip eine Verantwortung für die fachgerechte Entsorgung und Verwertung der Verpackungen. Seit 2019 regelt das Verpackungsgesetz diese Verantwortlichkeit und fordert von den entsprechenden Unternehmen die Beteiligung an einem dualen System sowie die Registrierung und Datenmeldung bei der Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister. Klingt kompliziert? Keine Sorge, wir erklären übersichtlich in drei Schritten, was zu tun ist!
Wer ist vom Verpackungsgesetz betroffen?
Das Verpackungsgesetz betrifft alle Händler*innen und Hersteller*innen, die Verpackungen erstmalig mit Produkten befüllen und an den privaten Endverbraucher abgeben. Konkret lässt sich der Oberbegriff „Verkaufsverpackung“ in folgende Verpackungsarten unterteilen:
- Produktverpackungen
- Versandverpackungen (inkl. aller Füllmaterialien, Klebebänder etc.)
- Serviceverpackungen (z.B. Tragetaschen, Coffee-to-Go-Becher)*
*Im Umfeld des stationären Handels haben Sie sicher bereits von der Beteiligungspflicht von Serviceverpackungen gehört – zumeist werden hier die Pflichten aber bereits vom Verpackungshändler/-hersteller übernommen, Sie können diese Verpackungen also vorlizenziert kaufen. Wichtig: Das ist bei allen anderen Verpackungsformen – Produkt- und Versandverpackungen – nicht möglich. Hier müssen Sie als Inverkehrbringer ausdrücklich selbst tätig werden.
Ein Beispiel:
Ein ehemals rein stationärer Händler aus der Bekleidungsbranche vertreibt sein Angebot nun auch über den eigenen Onlineshop. Eine Kundin bestellt darüber ein Paar Schuhe. Daraufhin holt der Händler den Schuhkarton aus seinem Lager, packt ihn in einen Versandkarton, polstert diesen gut aus, damit die Schuhe gut geschützt sind, klebt ihn zu, adressiert ihn und versendet ihn an die Bestellerin.
- Hier kommen zwei Verpackungen zum Einsatz: 1. Schuhkarton = Produktverpackung und 2. Versandkarton = Versandverpackung
Wer ist für welche Verpackung verantwortlich?
- Für den Schuhkarton ist der Hersteller zuständig, denn er hat diesen befüllt und in Umlauf gebracht.
- Für den Versandkarton samt aller Füllmaterialien und Packhilfsmittel ist der Händler zuständig, denn er befüllt diesen und versendet ihn an die Endverbraucherin.
Der Merksatz zur Bestimmung der Verantwortung lautet somit:
Vom Verpackungsgesetz betroffen sind alle Händler*innen und Produzent*innen, die 1. gewerblich tätig sind, 2. Verkaufsverpackungen erstmalig befüllen, welche 3. beim privaten Endverbraucher anfallen.
Die Vorgaben greifen dabei ab der ersten Verpackung und unabhängig vom Material.
Verpackungsgesetz erfüllen: Was ist zu tun?
Unternehmer*innen, die von den Vorgaben des Verpackungsgesetzes betroffen sind, stellen sich mit der Erfüllung der folgenden drei Pflichten rechtskonform auf:
- Registrieren Sie sich im ersten Schritt im Verpackungsregister LUCID: https://lucid.verpackungsregister.org/
Hinweis: Klicken Sie dazu einfach unten links im Reiter „Hersteller“ auf „Registrierung starten“ – sie werden anschließend Schritt für Schritt durch den Prozess geführt. Die Registrierung kostet nichts. Und lassen Sie sich von dem Begriff „Hersteller“ nicht verwirren – hierunter fasst das Gesetz alle inverkehrbringenden Unternehmen.
- Beteiligen (bzw. lizenzieren) Sie Ihre Verpackungen bei einem der anerkannten dualen Systeme.
Hinweis 1: Derzeit existieren neun dieser Unternehmen, die die Sammlung, Sortierung und das Recycling Ihrer Verpackungen organisieren; die Höhe des von Ihnen zu leistenden Lizenzentgeltes orientiert sich an der Menge und dem Material Ihrer Verpackungen.
Hinweis 2: Nachdem Sie die Registrierung in Schritt 1 komplett durchlaufen haben, erhalten Sie eine individuelle Registrierungsnummer. Diese muss an Ihr duales System weitergegeben werden, um beide Stellen miteinander zu verknüpfen.
- Melden Sie Ihre Lizenzierungsdaten wiederum an das Verpackungsregister LUCID: https://lucid.verpackungsregister.org/
Hinweis: Tragen Sie nach dem Login in Ihr LUCID-Profil Ihre soeben lizenzierten Verpackungsmengen und den Namen Ihres dualen Systems ein. Wichtig: die Angaben an beiden Stellen – LUCID und duales System – müssen stets übereinstimmen, da sie regelmäßig abgeglichen werden.
Besser Vor- als Nachsicht
Aus Verstößen gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes können Abmahnungen, Verkaufsverbote und Bußgelder bis zu 200.000 € resultieren. Gerade für kleine Verpackungsmengen sind die jährlichen Lizenzkosten sehr überschaubar, sodass sich eine Ordnungswidrigkeit hier wirklich nicht lohnt.
Über Lizenzero:
Lizenzero, der Onlineshop für Verpackungslizenzierung, ermöglicht Händlern eine unkomplizierte Umsetzung ihrer Verpackungsgesetz-Pflichten in nur drei Schritten. Über 20.000 zufriedene Kunden entpflichten ihre Verpackungen bereits über den Lizenz-Webshop und profitieren dabei von der langjährigen Erfahrung des Dualen Systems Interseroh, der hinter Lizenzero steht. Kunden von Lizenzero sichern sich zu ihrer Lizenz ein umfassendes Servicepaket:
- Erinnerungsservice für wichtige Fristen
- Exklusiver Mengen-Download für LUCID
- Persönliche Beratung per E-Mail und Telefon
- On-Demand-Kundenkonto
- Onlinesiegel zur Außenkommunikation
Persönliches Ressourcenschutz-Zertifikat
Mehr lesen: Immer auf dem Laufenden: Alle wichtigen Infos zur Novelle des Verpackungsgesetzes 2021