Bereits Ende 2018 einigten sich die Institutionen der Europäischen Union nach einem dreijährigen Gesetzgebungsverfahren auf eine neue EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit. Mit der Richtlinie werden Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen auf EU-Ebene festgelegt und nationale Vorschriften harmonisiert. Die von der Richtlinie betroffenen Produkte und Dienstleistungen umfassen unter anderem Computer, E-Books, Telefone und Fernsehgeräte, sowie Zahlungsterminals und den Online-Handel. Durch die neuen Vorschriften sollen Hindernisse im grenzüberschreitenden Handel abgebaut werden. Gleichzeitig sollen Inklusion und Partizipation von Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen gefördert werden. Beides begrüßt der deutsche Einzelhandel ausdrücklich.
Die Richtlinie muss bis zum 28. Juni 2022 in deutsches Recht umgesetzt werden, die Unternehmen müssen die neuen Vorschriften dann ab dem 28. Juni 2025 anwenden. Währenddessen soll auf Grundlage der rein funktionalen Vorgaben der Richtlinie ein detaillierter Standard für die Barrierefreiheitsanforderungen jeder betroffenen Produkt- und Dienstleistungsgruppe erarbeitet werden.
Was wird sich ändern?
Der Einzelhandel ist vor allem in zwei Bereichen direkt von der Richtlinie betroffen, im Online-Handel und bei Zahlungsterminals. Zahlungsterminals sind in der Regel geleast und werden regelmäßig vor allem wegen technischer Entwicklungen ausgetauscht. Die angemessen langen Übergangsfristen der Richtlinie sollten es ermöglichen, dass die Hersteller sich rechtzeitig umstellen und dem Handel die entsprechenden Terminals zur Verfügung stellen. Beim Online-Handel sind die Händler selbst gefragt. Auch hier gibt die Richtlinie ausreichend Zeit, um die Entwicklung voranzutreiben.
Für Webshops bedeutet der neue Rechtsrahmen voraussichtlich, dass z.B. Schriftgrößen und Kontraste anpassbar sein und Bilder beschrieben werden müssen. Der Gesetzestext listet allerdings nur grundsätzliche funktionale Anforderungen auf und keine spezifischen technischen Vorgaben für Online-Shops. Die konkreten Details werden erst noch in einem Standard festgelegt. Beispiele wie die funktionalen Anforderungen zu erfüllen sind, umfassen bspw.:
- Nicht-Text-Inhalte müssen durch eine alternative Darstellung dieser Inhalte ergänzt werden (zum Beispiel indem ein Schaubild durch eine Textbeschreibung ergänzt wird, aus der die wichtigsten Elemente oder Handlungsaspekte hervorgehen)
- Informationen müssen über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden (zum Beispiel durch Bereitstellung elektronischer Dateien, die über einen Computer mit Bildschirmleser vorgelesen werden können, sodass blinde Menschen diese Angaben nutzen können)
Es gibt aber auch Bestandteile einer Webseite, die nicht barrierefrei gestaltet werden müssen. Darunter fallen z.B. Inhalte von Drittparteien (third party content), Online-Karten und Kartendienste oder Archiv-Inhalte, die vor Inkrafttreten der Richtlinie veröffentlicht wurden. Die Vorschriften werden außerdem nur für Dienstleistungen gelten, die auf die Nutzung durch Verbraucher ausgerichtet sind. B2B-Webshops sind also nicht betroffen.
Auch wenn der Vorschlag noch keine konkreten technischen Standards für barrierefreie Webshops festlegt, empfehlen wir unseren Mitgliedern daher, sich schon jetzt mit dem Thema auseinanderzusetzen, sich auf mögliche Änderungen vorzubereiten und zumindest auf Grundlage des verwandten WCAG-Standards die Barrierefreiheit ihres Online-Shops voranzutreiben. Händler sollten Maßnahmen ergreifen, um ihre Online-Shops frühzeitig auf dieses Thema und die damit verbundenen Hürden einzustellen.
Neben den technischen Herausforderungen eröffnen sich dem Handel zugleich auch enorme Entwicklungschancen. Durch die Erschließung neuer Kundengruppen können wichtige Wachstumsimpulse gesetzt werden. Das Potential ist dabei hoch: dem Statistischen Bundesamt zufolge leben in Deutschland über 7,6 Millionen Schwerbehinderte – somit fast zehn Prozent der Gesamtbevölkerung.
Bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie ist es wichtig, dass man nicht über das Regulierungsniveau der Richtlinie hinausgeht. Passiert das doch, sind grenzüberschreitend aktive Händler mit einem Flickenteppich an national unterschiedlichen Vorschriften konfrontiert und die eigentliche Absicht der Regulierung, die Harmonisierung der Anforderungen, wird konterkariert. Aktuell ist daher der Stand in Sachen Barrierefreiheit im Handel noch sehr unterschiedlich und abhängig von der Größe, dem Produktangebot und der etwaigen internationalen Ausrichtung eines Händlers. Da es in einigen Ländern, wie z.B. Österreich, schon verbindliche Anforderungen gibt, sind jene Händler, die dort tätig sind, oft bereits weiter als andere.
Ist das nicht wahnsinnig teuer?
Die Schätzungen zur Kostenbelastung gehen auseinander, aber der Aufwand ist in jedem Fall nicht zu vernachlässigen und im aktuellen Wettbewerbsumfeld eine große Belastung für die Online-Händler. Nach einer Studie, auf die sich die Kommission in ihrer eigenen Folgenabschätzung zum Richtlinienentwurf bezieht, kostet die Umrüstung einer bestehenden Webseite auf einen Barrierefreiheitsstandard in Deutschland durchschnittlich rund 19.000 Euro. Bei komplexeren Webseiten liegen die Kosten im Bereich von über 37.000 Euro – pro Webseite. Beachtet man, dass bestimmte – auch kleinere Händler – oft mehrere Online-Shops betreiben (z.B. in verschiedenen Sprachen) kann dies schnell zu einem erheblichen finanziellen Aufwand führen. Zudem sind 15% der genannten Kosten als jährlich wiederkehrende Beträge für Überprüfung und Zertifizierung der Anforde-rungen veranschlagt. Andere Schätzungen gehen von Kosten in Höhe von 50.000 Euro für kleine und bis zu 900.000 Euro für mittlere Unternehmen mit mehreren, sprachlich unterschiedlichen Webshops aus.
Das Statistische Bundesamt errechnete im Jahr 2016 im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeri-ums, dass durch die EU-Richtlinie ein einmaliger Umstellungsaufwand für den Online Handel in Deutschland in Höhe von rund 3,12 Mrd. Euro entsteht. Dies umfasst Kosten für Schulungsmaßnahmen und Mitarbeitereinarbeitung, die technische Umstellung der Website und die redaktionelle Überarbeitung der Shops. Für jede Produktseite fällt demnach für die redaktionellen Anpassungen ein Zeitaufwand von bis zu 60 Minuten an. Für jedes neu in den Shop eingestellte Produkt fällt ein zusätzlicher Zeitaufwand von 20 Minuten an. Für viele Online-Shops verdoppelt sich dadurch die Einstellzeit, weil z.B. sämtliche Produktfotos mit Text beschrieben werden müssen, der für entsprechende Sprachprogramme für Sehbehinderte auslesbar sein muss.
Diesen Kosten stehen aber natürlich auch (potenziell) höheren Erträgen gegenüber. Außerdem relativiert sich der Umstellungsaufwand deutlich, wenn man die Implementierung der Barrierefreiheitsanforderungen frühzeitig angeht und sukzessive in ohnehin geplante Updates und Relaunches des eigenen Webshops integriert. So kann die technische Umsetzung fortlaufend stattfinden, wodurch finanzielle Aspekte abgefedert werden. Richtig teuer wird es vor allem, wenn man unvorbereitet und kurzfristig reagieren muss.
Auch wenn heute noch keine zwingenden Anforderungen für barrierefreie Webshops vorliegen, ist es somit für Händler lohnenswert, sich schon jetzt mit dem Thema auseinanderzusetzen und sich auf die kommenden Änderungen einzustellen. Wir haben daher bereits 2018 ein Merkblatt erarbeitet, das die ersten Schritte hin zu einem barrierefreien Online-Shop abbildet. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro sind zudem von den Anforderungen für den Online-Handel ausgenommen.
von Fabian Fechner, Stellvertretender Leiter – Büro Brüssel des Handelsverband Deutschland