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Neue EU-Umsatzsteuerregeln für den E-Commerce


Am 05.12.2017 haben die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten neue Umsatzsteuerregeln für den E-Commerce beschlossen. Wichtig ist die Neuerung, dass Händler im Versandhandel mit Kunden in anderen EU-Staaten Umsatzsteuer über eine zentrale Anlaufstelle in deutscher Sprache anmelden können sollen. Hiermit wird das praktische Problem vermieden, Steuererklärungen im Ausland abgeben zu müssen. Außerdem sollen die Regeln für den Versandhandel über Internet-Plattformen geändert werden. Bei Verkäufen aus dem Nicht-EU-Ausland soll künftig die Plattform die Umsatzsteuer abführen. Die EU-Mitgliedstaaten müssen das neue EU-Richtlinienrecht bis 2021 umsetzen.

One-Stop-Shop ermöglicht zentrale Erklärung der Umsatzsteuer

Derzeit werden Händler mit Versandhandelsumsätzen bei Überschreiten bestimmter Umsatzschwellen mit Kunden in einem EU-Staat im betreffenden EU-Staat umsatzsteuerpflichtig. Die Schwellenwerte sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. In vielen Mitgliedstaaten liegen sie derzeit bei 35.000,00 EUR/Jahr. Bis zu diesem Schwellenwert müssen Versandhandelsumsätze in Deutschland versteuert werden. Händler mit nennenswertem grenzüberschreitenden Versandhandel müssen diese Schwellenwerte beobachten und sich ggf. im Ausland steuerlich registrieren und Steuererklärungen abgeben.

Dieses System gilt nur noch bis 2020. Ab 2021 können Händler ausländische Umsatzsteuer auf Versandhandelsumsätze über die zentrale Anlaufstelle – den sog. One-Stop-Shop – erklären und die Umsatzsteuer auf ein inländisches Konto überweisen. In technischer Hinsicht könnte es sich bei dem One-Stop-Shop um ein Webportal der deutschen Finanzverwaltung handeln. Der derzeit für elektronische Leistungen bereits existierende One-Stop-Shop wird als Webseite des Bundeszentralamts für Steuern zur Verfügung gestellt.

Zugleich werden die unterschiedlichen Schwellenwerte zugunsten eines EU-weit einheitlichen Schwellenwerts von 10.000,00 EUR abgeschafft. Dieser gilt sowohl für Versandhandelsumsätze als auch für elektronische Leistungen mit privaten Endkunden. Bis zu diesem Schwellenwert bleiben diese Umsätze in Deutschland steuerbar. Die umsatzsteuerliche Abwicklung grenzüberschreitender Versandhandelsgeschäfte wird dadurch einfacher. Es bleibt aber das Problem, dass ausländisches Umsatzsteuerrecht anwendbar ist, so dass insbesondere der jeweils anwendbare ausländische Steuersatz ermittelt und angewendet werden muss.

Neue Maßnahmen gegen Umsatzsteuerumgehung im Versandhandel über Plattformen

Der Versandhandel über Online-Plattformen geschieht häufig ohne Abführung von Umsatzsteuer. Besonders virulent stellt sich die Problematik bei Verkäufen durch Nicht-EU-Händler dar. Bis zu 22,00 EUR Warenwert ist der Import legal einfuhrumsatzsteuerfrei. Häufig wird diese Freigrenze betrügerisch durch Unterdeklarierung des Warenwerts ausgenutzt, was mangels effektiver Kontrollmöglichkeiten leicht möglich ist. 

Das Problem soll im Wesentlichen durch zwei Maßnahmen angegangen werden. Zum einen wird die 22,00-EUR-Freigrenze abgeschafft. Zum anderen wird der Plattform-Betreiber für rein umsatzsteuerliche Zwecke als Verkäufer der Waren behandelt. Damit schuldet die Plattform selbst die Umsatzsteuer auf die Versandhandelsgeschäfte von Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland. Die Steuerschuld der Plattform ist aber auf Warenlieferungen bis 150,00 EUR beschränkt, weil bei höheren Warenwerten ohnehin eine Zollpflicht besteht. Der Fiskus ist damit in diesen Fällen nicht mehr auf die Steuerehrlichkeit der ausländischen Händler angewiesen, die für den deutschen Staat zudem noch schwer greifbar sind. Das gilt freilich nur, wenn eine Plattform genutzt wird. Verkauft der Verkäufer aus einem Drittstaat über eine eigene Webseite, bleibt es beim Problem, dass Einfuhrumsatzsteuer durch Unterdeklarierung des Warenwerts oder andere Umgehungsstrategien vermieden werden kann. Es ist dann an den Zollbehörden, durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen, dass Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll in zutreffender Höhe erhoben wird.

Unabhängig von der EU-Gesetzgebung sind Maßnahmen gegen Umsatzsteuerbetrug im Versandhandel auch auf nationaler Ebene geplant. Die Finanzminister der Bundesländer haben am 30. November 2017 beschlossen, im ersten Quartal 2018 eine gesetzliche Initiative auf den Weg zu bringen. Nach Presseverlautbarungen soll eine Haftung für Plattformen etabliert werden, die eingreift, wenn der Händler seine Umsatzsteuer nicht zahlt. Diese sekundäre Zahlungspflicht ist der Unterschied zu der auf EU-Ebene beschlossenen Steuerschuld der Plattform. Die Haftung wäre ab 2021 dann allerdings nur noch für diejenigen Fälle relevant, in denen nicht schon eine eigene Steuerschuld der Plattform besteht.