Mit der Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht zum 13. Januar 2018 wird die bereits bestehende Regelung zum sogenannten Surcharging weiter eingeschränkt. Aufpreise für die Nutzung von bestimmten Zahlungsarten sind dann nur noch sehr eingeschränkt und für wenige Zahlverfahren gestattet.
Ab dem 13. Januar 2018 dürfen für Lastschriften und Überweisungen sowie für die meisten Kartenzahlungen keine Entgelte mehr erhoben werden. Grundlage hierfür ist der neue §270a BGB. Von der Regelung ausgenommen sind lediglich Zahlverfahren im sogenannten 3-Parteien-System und Firmenkreditkarten.
Im Wortlaut schreibt der neue § 270a BGB ab 13.1.2018 vor:
„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABI. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar sind.“
Die im §270a BGB erwähnte Verordnung 2015/751 legt die Zahlungskarten fest, für die eine Deckelung der sogenannten Interbankenentgelte gilt und somit nach Ansicht des Gesetzgebers beim Händler vergleichsweise geringe Kosten anfallen. Dies sind Karten sogenannter 4-Parteiensysteme wie z.B. Mastercard und Visa. Für diese Karten darf der Händler keine Aufpreise mehr verlangen.
Weiterhin ausgenommen von der Deckelung sind sogenannte 3-Parteien-Systeme (Zahlverfahren, bei dem das Kartenzahlverfahren selbst Annahme- und Abrechnungs- sowie Kartenausgabedienste erbringt und kartengebundene Zahlungsvorgänge von dem Zahlungskonto eines Zahlers auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers vornimmt) sowie Firmenkarten, die nur zu dienstlichen Ausgaben genutzt werden und auf ein Firmenkonto verbucht werden. Für diese Zahlverfahren und Kartenarten darf der Händler weiterhin einen Aufpreis im Rahmen des §312a BGB verlangen. Für Verbraucherzahlungen gilt, dass die Höhe des Aufpreises nicht über die Kosten hinausgeht, die dem Händler bei der Nutzung entstehen. Zudem müssen etwaige Vertragsvereinbarungen berücksichtigt werden, die dem Händler ggf. ein Surcharging verbietet. Beispielsweise wurden die AGB von PayPal entsprechend angepasst.
Siehe auch die Meldung vom 21. Juli 2017: Surcharging-Optionen werden ab 2018 weiter eingeschränkt