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Bekanntmachung der Kommission zur Marktüberwachung von online verkauften Produkten

In einer neuen Bekanntmachung der Kommission zur Marktüberwachung von online verkauften Produkten wird unter Punkt 3.2 ausführlich zur Rolle von Fulfillment-Centern (FFC) Stellung genommen.

Nach Auffassung der Kommission wird ein Produkt auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht, wenn ein Verbraucher in der EU bei einem außerhalb der EU niedergelassenen Unternehmen Waren bestellt und die Ausführung der Bestellung durch ein Fulfillment-Center erfolgt.

Die Kommission ist der Ansicht, dass FFC als Marktakteure anzusehen sind und sich ihre konkreten Pflichten nach ihrer Rolle in der Lieferkette richten. Danach kann ein FFC abhängig von den erbrachten Leistungen als Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigter anzusehen sein.

  • Wenn sich ein FFC im Zuge seiner erbrachten Dienstleistungen als Hersteller präsentiert – maßgeblich dadurch, dass er seinen Namen oder ein Markenzeichen am Produkt anbringt – soll er als Hersteller im Sinne der Produktsicherheitsverordnung behandelt werden.

  • FFC können von Herstellern als Bevollmächtigte i. S. d. Produktsicherheitsrichtlinie beauftragt werden.

  • FFC, die Produkte von außerhalb der EU lagern, labeln, verpacken etc. und in Verkehr bringen, können als Einführer betrachtet werden.

  • Wenn ein FCC kein Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist und seine Aktivitäten über die eines Paketdienstleisters hinausgehen, sind sie als Händler zu betrachten. Sie haben dann u. a. vor der Bereitstellung auf dem Markt zu überprüfen, ob das Produkt das CE-Kennzeichen trägt und ob die Konformitätserklärung beiliegt.

Die Ansicht der Kommission entspricht der Position des HDE und ist zu begrüßen. Bei der Bekanntmachung der Kommission handelt es sich zwar lediglich um eine Leitlinie, die nicht rechtverbindlich ist. Ein Vorschlag für eine überarbeitete Marktüberwachungsverordnung wird für den Herbst dieses Jahres erwartet. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

>> Zur Bekanntmachung der Kommission zur Marktüberwachung von online verkauften Produkten

Kontakt:
Georg Grünhoff
Syndikusrechtsanwalt
Referent
Recht & Verbraucherpolitik

Telefon: 030/726250-43
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