Zunehmend kommen in Deutschland unsichere Produkte auf den Markt, die von Händlern außerhalb der EU an Verbraucher verkauft werden. Der Verkauf findet oft über Internetplattformen statt, die Abwicklung des Verkaufs erfolgt teilweise über in der EU ansässige Lager, sogenannte Fulfillment-Center (FCC).
Diese unterliegen bisher nicht dem Produktsicherheitsrecht und der Marktüberwachung. Die Behörden prüfen im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit Produkte aus dem hiesigen Einzelhandel. Produkte, die aus dem Nicht-EU-Ausland direkt an Verbraucher innerhalb der EU verkauft werden, werden jedoch nicht in gleichem Maße von der Marktüberwachung erfasst.
Am 01. August veröffentlichte die Kommission zur Marktüberwachung von online verkauften Produkten eine Bekanntmachung, in der sie ausführlich zur Rolle von Fulfillment-Centern Stellung bezieht. Demnach wird ein Produkt auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht, wenn ein Verbraucher in der EU bei einem außerhalb der EU niedergelassenen Unternehmen Waren bestellt und die Ausführung der Bestellung durch ein Fulfillment-Center erfolgt. Die Kommission ist der Ansicht, dass Fulfillment-Center als Marktakteure anzusehen sind und sich ihre konkreten Pflichten nach ihrer Rolle in der Lieferkette richten. Danach kann ein Fulfillment-Center abhängig von den erbrachten Leistungen als Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigter anzusehen sein. Gehen die Aktivitäten eines FCC über die eines Herstellers, Bevollmächtigten oder Einführers hinaus, so sind sie als Händler zu betrachten. Sie haben dann u. a. vor der Bereitstellung auf dem Markt zu überprüfen, ob das Produkt das CE-Kennzeichen trägt und ob die Konformitätserklärung beiliegt.
Die Ansicht der Kommission entspricht der Position des HDE und ist zu begrüßen. Bei der Bekanntmachung der Kommission handelt es sich allerdings lediglich um eine Leitlinie, die nicht rechtverbindlich ist. Ein Vorschlag für eine überarbeitete Marktüberwachungsverordnung wird für den Herbst dieses Jahres erwartet.