Während des März-Plenums wurde vom Europäischen Parlament in Straßburg eine Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste angenommen.
Den Text finden Sie hier, weitere Informationen sind hier verfügbar.
Das Gesetz richtet sich in erster Linie an Paketdienstleister und soll für mehr Transparenz und (Preis-)Wettbewerb auf dem Paketmarkt sorgen, was aus Sicht des Handels zu begrüßen ist. Mit der Verordnung werden Paketdienstleister in den EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihre Preise für Auslandssendungen weitgehend offenzulegen. Auf einer neuen Webseite der EU-Kommission sollen Verbraucher aus einer Übersicht den günstigsten Anbieter auswählen können. Der verstärkte Wettbewerb soll schwarze Schafe dazu bringen, überhöhte Preise zu senken.
Allerdings gibt es auch einen Artikel, der sich konkret an Online-Händler richtet. Zwar gehen wir davon aus, dass die beschriebenen Pflichten nicht über die Anforderungen aus der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU hinausgehen und mit der üblichen Praxis im Online-Handel einhergehen, dennoch möchten wir Sie darauf hinweisen:
Artikel 7 - Verbraucherinformationen
Bei Verträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU fallen, stellen alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Kaufverträge abschließen, die den grenzüberschreitenden Versand von Paketen umfassen, sofern dies möglich und anwendbar ist bereits vor Vertragsabschluss etwaige Informationen über die für den jeweiligen Kaufvertrag bestehenden Optionen für die grenzüberschreitende Zustellung, über die vom Verbraucher für die grenzüberschreitende Paketzustellung zu entrichtenden Gebühren sowie, falls vorhanden, über ihre eigenen Regelungen für die Bearbeitung von Beschwerden zur Verfügung.
Die neuen Vorschriften müssen noch vom Ministerrat angenommen sowie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und treten voraussichtlich im Mai 2018 in Kraft – mit Ausnahme des Artikels zu den Sanktionen der erst mit einer Verzögerung von 18 Monaten in Kraft tritt. D.h. Unternehmen haben noch eineinhalb Jahre Zeit, um die neuen Vorschriften umzusetzen, bevor sie belangt werden können.