Positiv bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) das Urteil des Oberlandesgerichts München zur WLAN-Störerhaftung aus der vergangenen Woche.
„Mit dem Schiedsspruch haben die Richter die Abschaffung der Störerhaftung bestätigt. Damit ist der Weg für flächendeckendes freies WLAN frei. Insbesondere kleine Händler müssen keine existenzbedrohenden Abmahn- und Gerichtskosten mehr fürchten“, so der stellvertretende HDE-Hauptgeschäftsführer Stephan Tromp. Für den Handel sei außerdem entscheidend, dass die WLAN-Angebote nicht verpflichtend mit Passwörtern oder Registrierungen geschützt werden müssen. Letzte Rechtssicherheit könne jedoch erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bringen, da das Urteil zur Revision zugelassen wurde und Sony bereits erklärt habe, Einspruch einzulegen.
Mit dem am 15. März 2018 veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichtes München im langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Piratenpolitiker Tobias McFadden und dem Unterhaltungskonzern Sony Music Entertainment Germany GmbH wurde das Telemedien-Gesetz erstmals durch die Justiz überprüft.
Die WLAN-Störerhaftung ist seit Oktober 2017 per Gesetz abgeschafft. Der HDE hatte bis zuletzt für den rechtssicheren Betrieb freier WLANs gekämpft und die Anliegen des Einzelhandels auch in einer Anhörung des Wirtschaftsausschusses im Bundestag dargelegt. Der aktuelle Rechtsstreit drehte sich um eine Unterlassungsforderung, die McFadden bereits 2010 aufgrund einer Urheberrechtsverletzung durch Dritte in seinem offen WLAN erhalten hatte. Noch im April 2017 befand das Landgericht München, dass die Forderung rechtmäßig sei und McFadden die damit verbundenen Abmahn- und Gerichtskosten übernehmen müsste, da das WLAN nicht mit einem Passwort geschützt war. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München bestätigten die Richter nun, dass bei Urheberrechtsverletzungen Dritter in freien WLANs kein Unterlassungsanspruch seitens der Rechteinhaber gegenüber den Anbietern der Netzwerke mehr bestehe. Die Gesetzesänderung wurde als europarechtskonform eingestuft, lediglich für Altfälle von Rechtsverletzungen vor dem 12. Oktober 2017 müssten die Abmahngebühren noch von WLAN-Betreibern übernommen werden.