Nach dem US-amerikanischen Feiertag „Thanksgiving“ folgt in den USA ein als „Black Friday“ bekanntes Ereignis: Am Freitag nach „Thanksgiving“ offerieren Einzelhändler in Amerika traditionell Rabatte und Sonderangebote. In diesem Jahr fällt der „Black Friday“ auf den 24. November 2017.
Auch in Deutschland versuchen an diesem Tag Händler, mit Aktionen unter Hinweis auf den „Black Friday“ zusätzlichen Umsatz zu generieren und amerikanische Usancen auch auf dem deutschen Markt zu etablieren. Ob dies gelingt, darf als ungewiss gelten. Zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass kaum einem Verbraucher in Deutschland bekannt sein dürfte, an welchem Tag die Amerikaner ihr Erntedankfest feiern. Damit fehlt der wichtigste Orientierungspunkt der Verbraucher für den „Black Friday“. Dieser stellt in den USA zudem einen Brückentag zwischen dem Feiertag „Thanksgiving“ und dem Wochenende dar und ist dort auch deshalb ein attraktiver Einkaufstag in der beginnenden Vorweihnachtszeit.
Dessen ungeachtet organisieren seit einigen Jahren verschiedene deutsche stationäre Fachgeschäfte, Filialen und Online-Shops am „Black Friday“ Aktionen und gewähren ihren Kunden Preisnachlässe. Es ist wahrscheinlich, dass dies auch in diesem Jahr der Fall sein wird.
Werbung mit dem Hinweis auf den „Black Friday“ ist allerdings nicht risikolos möglich. Tatsächlich hat die Super Union Holdings Ltd. die Wortmarke „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen und sich damit die alleinigen Markennutzungsrechte für den deutschen Markt gesichert. Wie der HDE erfahren hat, wurden Einzelhändler in den letzten Jahren daher abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil sie Werbeaktionen mit einem direkten Bezug zum Begriff „Black Friday“ durchgeführt hatten.
Es ist zwar fraglich, ob der Begriff markenrechtlich überhaupt schützenswert ist. Nach Kenntnis des HDE sind im Jahr 2016 auch zahlreiche Anträge auf Löschung der Wortmarke beim DPMA gestellt worden. Nach aktueller Auskunft des DPMA ist die Marke aber weiterhin eingetragen. Nach Auffassung des HDE kann mit guten Gründen die Meinung vertreten werden, bei den Wörtern „Black Friday“ handele es sich um einen Allgemeinbegriff, dessen Verwendung die Markenrechtsinhaber durch die Eintragung monopolisieren wollen. Ein Markenschutz wäre daher eigentlich nicht möglich. Klar ist aber auch, dass eine Verwendung des Begriffs abgemahnt werden kann, solange die Wortmarke noch nicht vom DPMA gelöscht wurde.
Auch 2017 sind daher weitere Abmahnungen mit der Aufforderung auf Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht ausgeschlossen, wenn Einzelhändler den Begriff des „Black Friday“ in der Werbung einsetzen.
Unternehmen, die Abmahnungen und juristischen Auseinandersetzungen vermeiden wollen, sollten auf die Nutzung der Wortmarke „Black Friday“ daher auch in diesem Jahr unbedingt verzichten.
Kontakt:
Dr. Peter Schröder
Bereichsleiter Recht & Verbraucherpolitik
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