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Stellungnahme zum Gesetzesenentwurf der Bundesregierung zur dritten Änderung des Telemediengesetzes

Am 05.04.2017 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur dritten Änderung des Telemediengesetzes beschlossen. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung am 26.06.2017 vertrat der HDE die Position der Händler vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie und nahm zu dem Entwurf offiziell Stellung.

Am 05.04.2017 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur dritten Änderung des Telemediengesetzes beschlossen. Dieser soll öffentlichen WLAN-Anbietern mehr Rechtssicherheit bieten, finanzielle Risiken minimieren und somit das Angebot von WLAN in der Öffentlichkeit fördern. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung am 26.06.2017 vertrat der HDE die Position der Händler vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie und nahm zu dem Entwurf offiziell Stellung.

Für 55 % der Einzelhändler liegt der Hauptgrund, ihren Kunden kein WLAN zur Verfügung zu stellen, in den bestehenden rechtlichen Risiken. Denn nach aktueller Rechtsprechung des EuGH vom 15. September 2016 in der Rechtssache Mc Fadden gegen Sony Music (Rz. 79) ist das Haftungsprivileg der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG Art. 12 Abs. 1 nicht auf Ansprüche gegenüber dem WLAN-Betreiber zur Unterbindung von Rechtsverletzungen der WLAN-Nutzer anwendbar. Somit sind Anbieter freier WLANs – trotz der Abwesenheit von Schadensersatzansprüchen – noch immer in der Verantwortung, Rechtsverstöße ihrer Nutzer zu verhindern. Rechteinhaber, die ihre Urheberrechte von einem Nutzer eines freien WLANs verletzt sehen, können demnach weiterhin Unterlassungsansprüche gegenüber dem jeweiligen WLAN-Anbieter geltend machen und Gerichte somit entsprechende Anordnungen zur Unterbindung der Fortsetzung der Rechtsverletzung gegenüber dem Anbieter erlassen. Die mit den gerichtlichen Unterlassungsanordnungen verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten müssen dabei vom betroffenen WLAN-Anbieter bzw. Händler getragen werden. Obwohl Schadensersatzansprüche durch das Urteil ausgeschlossen worden sind, führt die Regelung also zum gleichen Ergebnis für WLAN-Anbieter, welche sich stattdessen mit der Bedrohung richterlicher Anordnungen auseinandersetzen müssen. Den Bürgern wird damit in der Konsequenz der Zugang zu freiem WLAN verwehrt, nur weil Einzelpersonen ihre urheberrechtlichen Interessen durchsetzen.

Der vorliegende Gesetzentwurf verbessert die Rahmenbindungen für Anbieter insbesondere durch eine Reduzierung der finanziellen Risiken. Mit dem Wegfall des Großteils der Ansprüche im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung und -durchsetzung der Urheberrechtsinhaber wird Geschäftsmodellen, die auf der Störerhaftung basierten, die Grundlage entzogen. Diese Entwicklung wird vom HDE sehr positiv bewertet und stellt einen großen Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit dar.

Um den Erfordernissen des Grundrechtsschutzes und den Regelungen der Richtlinien 2001/29/EG und 2004/48/EG gerecht zu werden, stärkt der Entwurf die Position der Urheberrechtsinhaber mit der Einführung von Netzsperren als Maßnahme gegen Rechtsverletzungen und lässt damit neue Kosten für den Betrieb öffentlicher WLANs entstehen. Dieser Ansatz erfordert große Vorsicht und kontinuierliche Beobachtung, da er insbesondere kleine Händler benachteiligen kann. Inwiefern die gerichtliche Anordnung von Passwort- und Registrierungspflichten im aktuellen Entwurf weiterhin möglich bleibt, ist umstritten. Um auch in diesem Punkt für eine klare Regelung zu sorgen, sollte der Entwurf auch gerichtliche Anordnungen solcher Pflichten explizit ausschließen. In seiner Gesamtheit betrachtet stellt der Entwurf nach Meinung des HDE trotzdem eine gute Grundlage für einen Kompromiss aller Beteiligten dar.

>> Zum Download der Stellungnahme

Kontakt:
Anna Geyer
Referentin Netzpolitik und Digitalisierung

Telefon: 030 726250-33
E-Mail: geyer@hde.de