Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 23. Februar 2017 einen Referentenentwurf zur dritten Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt. Der HDE beteiligte sich an der bis zum 9. März 2017 laufenden Verbändeanhörung und kommentierte die einzelnen Regelungsvorschläge.
Der HDE begrüßt ausdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, öffentlichen WLAN-Betreibern mehr Rechtssicherheit zu verschaffen, finanzielle Risiken zu minimieren und somit das Angebot von WLAN in der Öffentlichkeit zu fördern.
Der Umfang der Haftungsbeschränkung von WLAN-Anbietern ist seit langem im Zentrum der politischen Aufmerksamkeit. Es ist äußerst bedenklich, dass bis dato kein Kompromiss gefunden werden konnte, der den wirtschaftlich wie gesellschaftlich dringend geforderten Aufbau einer Infrastruktur öffentlicher WLAN-Angebote auch in der Praxis ermöglicht. Das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes hielt mit seinen vagen Formulierungen den Weg für die restriktive Rechtsprechung des EuGH vom 15. September 2016 in der Rechtssache C-484/14 (Mc Fadden gegen Sony Music, Rz. 79) offen. Im Ergebnis sind Anbieter freier WLANs – trotz der Abwesenheit von Schadensersatzansprüchen – noch immer in der Verantwortung Rechtsverstöße ihrer Nutzer zu verhindern und werden somit erheblicher Abmahngefahr durch die Rechteinhaber ausgesetzt. Nachdem das anvisierte Ziel des rechtssicheren öffentlichen WLAN-Angebots bisher verfehlt wurde, sollte das Thema nun mit höchster Priorität verfolgt werden, um die Verabschiedung einer Regelung noch in dieser Legislaturperiode zu ermöglichen.
Der vorliegende Referentenentwurf verbessert die Rahmenbindungen für Anbieter insbesondere durch eine Reduzierung der finanziellen Risiken. Mit dem Wegfall des Großteils der Ansprüche in Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung und -durchsetzung der Urheberrechtsinhaber wird Geschäftsmodellen, die auf der Störerhaftung basierten, die Grundlage entzogen. Diese Entwicklung wird vom HDE sehr positiv bewertet und stellt einen großen Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit dar.
Eine ähnlich klare Regelung wäre für die Abschaffung von Zugangspflichten wünschenswert gewesen. Stattdessen bleibt die gerichtliche Anordnung von Passwort- und Registrierungspflichten im aktuellen Entwurf jedoch weiterhin möglich. Diese Lösung steht nicht nur der Idee eines freien Internetzugangs entgegen, sondern lässt auch neue Rechtsunsicherheit bei WLAN-Anbietern entstehen. Somit ist sie nicht praktikabel und verhindert weiterhin den Einsatz neuer Technologien im Handel.
Um den Erfordernissen des Grundrechtsschutzes und den Regelungen der Richtlinien 2001/29/EG und 2004/48/EG gerecht zu werden, stärkt der Entwurf die Position der Urheberrechtsinhaber und lässt gleichzeitig neue Kosten für den Betrieb öffentlicher WLANs entstehen. Dieser Ansatz erfordert große Vorsicht und kontinuierliche Beobachtung, da er insbesondere kleine Händler benachteiligen kann.
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Anna Geyer
Referentin Netzpolitik und Digitalisierung
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